Verkauf einer Gebrauchtimmobilie: keine Aufklärungspflicht des Verkäufers bezüglich nicht mehr vorhandener Schlüssel.
Der Verkäufer einer Gebrauchtimmobilie handelt nicht arglistig, wenn er den Käufer nicht über nicht mehr vorhandene Schlüssel aufklärt. Vielmehr greift in diesem Fall der im Notarvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss.
LG Köln, Hinweis vom 17. 2.2023, 37 O 204/22.
Sachverhalt:
Der Erwerber einer gebrauchten Immobilie verlangt vom Verkäufer Schadenersatz wegen der Erneuerung von Schlössern, da der Verkäufer dem Erwerber nicht alle aus seiner Sicht erforderlichen Schlüssel herausgeben kann. Im Kaufvertrag ist, wie üblich, ein Mängelhaftungsausschluss enthalten.
Der Erwerber vertritt die Ansicht, der Verkäufer habe bei Abschluss des Kaufvertrages auf die nicht vorhandenen Schlüssel hinweisen müssen und er hafte daher für einen arglistig verschwiegenen Mangel.
Entscheidung:
Das sieht das Landgericht Köln anders und folgt der Ansicht des beklagten Verkäufers. Hinsichtlich fehlender Schlüssel bestehe keine Aufklärungspflicht des Verkäufers.
RA Jungs Anmerkungen:
In diesem Verfahren habe ich den beklagten Verkäufer vertreten. In mehreren aufwendigen Schriftsätzen war die gesamte Klaviatur der Arglisthaftung des Verkäufers beim Verkauf gebrauchter Immobilien durchzuspielen. Am Ende schloss sich das Landgericht Köln meiner Argumentation an.